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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
HOTELLERIE 2006 
  
(AGBH 2006)
 
Fassung vom 15.11.2006
 
 
Inhaltsübersicht
 
§ 1  Geltungsbereich
§ 2  Begriffsdefinitionen
§ 3  Vertragsabschluss – Anzahlung
§ 4  Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5  Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
§ 6  Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7  Rechte des Vertragspartners
§ 8  Pflichten des Vertragspartners
§ 9  Rechte des Beherbergers
§ 10  Pflichten des Beherbergers
§ 11  Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
§ 12  Haftungsbeschränkungen
§ 13  Tierhaltung
§ 14  Verlängerung der Beherbergung
§ 15  Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
§ 16  Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag
§ 17  Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 18  Sonstiges
 
 
2
 
§ 1  Geltungsbereich
 
1.1  Diese  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  für  die  Hotellerie  (im  Folgenden
„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. Septem-
ber 1981.
 
1.2  Die  AGBH  2006  schließen  Sondervereinbarungen  nicht  aus.  Die  AGBH  2006
sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
 
 
§ 2  Begriffsdefinitionen 
 
2.1  Begriffsdefinitionen:
 
„Beherberger“:   Ist  eine  natürliche  oder  juristische
Person,  die  Gäste  gegen  Entgelt  be-
herbergt.
 
„Gast“:  Ist eine natürliche Person, die Beher-
bergung in Anspruch nimmt. Der Gast
ist in der Regel zugleich Vertragspart-
ner. Als Gast gelten auch jene Perso-
nen,  die  mit  dem  Vertragspartner  an-
reisen (zB Familienmitglieder, Freun-
de etc).
 
„Vertragspartner“:  Ist eine natürliche oder juristische Per-
son  des  In-  oder  Auslandes,  die  als
Gast oder für einen Gast einen Beher-
bergungsvertrag abschließt.
 
„Konsument“ und 
„Unternehmer“:  Die  Begriffe  sind  im  Sinne  des  Kon-
sumentenschutzgesetzes  1979  idgF  zu
verstehen.
 
„Beherbergungs-
vertrag“:   Ist der zwischen dem Beherberger und
dem  Vertragspartner  abgeschlossene
Vertrag, dessen Inhalt in der Folge nä-
her geregelt wird.  
 
 
§ 3  Vertragsabschluss – Anzahlung
 
3.1  Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Ver-
tragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten
als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnli-
chen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Ge-
schäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
 
3.2  Der  Beherberger  ist  berechtigt,  den Beherbergungsvertrag  unter  der  Bedingung
abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist
der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen
Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzah-
lung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich
oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners
beim Beherberger zustande. 
 
3.3  Der  Vertragspartner  ist  verpflichtet,  die  Anzahlung  spätestens  7  Tage  (einlan-
gend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB
Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gel-
ten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
 
3.4  Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.  
 
§ 4  Beginn und Ende der Beherbergung
 
4.1  Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit
anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunfts-
tag“) zu beziehen. 
 
4.2  Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt
die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
 
4.3  Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht
sind. 
 
§ 5  Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
 
Rücktritt durch den Beherberger
 
5.1  Sieht  der  Beherbergungsvertrag  eine  Anzahlung  vor  und  wurde  die  Anzahlung
vom  Vertragspartner  nicht  fristgerecht  geleistet,  kann  der  Beherberger  ohne
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
 
5.2  Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, be-
steht  keine  Beherbergungspflicht,  es  sei  denn,  dass  ein  späterer  Ankunftszeit-
punkt vereinbart wurde. 
 
5.3  Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen
die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht  ab  18  Uhr  des  vierten  Tages,  wobei  der  Ankunftstag  als
erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag
bekannt.
 
5.4  Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfer-
tigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden. 
 
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr 
 
5.5  Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Er-
klärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden. 
 
5.6  Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige
Erklärung des Vertragspartners  nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren
möglich:
 
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis; 
 
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis; 
 
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.  
  
bis 3 Monate  3 Monate bis 1
Monat
1 Monat bis 1
Woche
In der letzten
Woche
keine Stornoge-
bühren
40 %  70 %  90 %
 
 
 
Behinderungen der Anreise
 
5.7  Kann  der  Vertragspartner  am  Tag  der  Anreise  nicht  im  Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extre-
mer  Schneefall,  Hochwasser  etc)  sämtliche  Anreisemöglichkeiten  unmöglich
sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Ta-
ge der Anreise zu bezahlen. 
 
5.8  Die  Entgeltzahlungspflicht  für  den  gebuchten  Aufenthalt  lebt  ab  Anreisemög-
lichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich
wird. 
 
 
§ 6  Beistellung einer Ersatzunterkunft
 
6.1  Der  Beherberger  kann  dem  Vertragspartner  bzw  den  Gästen  eine  adäquate  Er-
satzunterkunft  (gleicher  Qualität)  zur  Verfügung  stellen,  wenn  dies  dem  Ver-
tragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sach-
lich gerechtfertigt ist.
 
6.2  Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum
(die  Räume)  unbenutzbar  geworden  ist  (sind),  bereits  einquartierte  Gäste  ihren
Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betrieb-
liche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
 
6.3  Allfällige  Mehraufwendungen  für  das  Ersatzquartier  gehen  auf  Kosten  des  Be-
herbergers.
 
 
§ 7  Rechte des Vertragspartners
 
7.1  Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner
das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen
des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingun-
gen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
Der  Vertragspartner  hat  seine  Rechte  gemäß  allfälligen  Hotel-  und/oder  Gäste-
richtlinien (Hausordnung) auszuüben.   
 

§ 8  Pflichten des Vertragspartners
 
8.1  Der  Vertragspartner  ist  verpflichtet,  spätestens  zum  Zeitpunkt  der  Abreise  das
vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen ent-
standen sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. 
 
8.2  Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzep-
tiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Ta-
geskurs  in  Zahlung  genommen.  Sollte  der  Beherberger  Fremdwährungen  oder
bargeldlose  Zahlungsmittel  akzeptieren,  so  trägt  der  Vertragspartner  alle  damit
zusammenhängenden  Kosten,  etwa  Erkundigungen  bei  Kreditkartenunterneh-
mungen, Telegramme, usw. 
 
8.3  Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er 
oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertrags-
partners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen. 
 
 
§ 9  Rechte des Beherbergers
 
9.1  Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist
er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehal-
tungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101
ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.
Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Si-
cherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Ver-
pflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und
für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
 
9.2   Wird  das  Service  im  Zimmer  des  Vertragspartners  oder  zu  außergewöhnlichen
Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen. 
 
9.3  Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenab-
rechung seiner Leistung zu. 
  
 
§ 10  Pflichten des Beherbergers
 
10.1 Der  Beherberger  ist  verpflichtet,  die  vereinbarten  Leistungen  in  einem  seinem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
 
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beher-
bergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
 
a)  Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
werden  können,  wie  die  Bereitstellung  von  Salons,  Sauna,  Hallenbad,
Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw; 
b)  für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter
Preis berechnet.
 
 
§ 11  Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
 
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner ein-
gebrachten  Sachen.  Die  Haftung  des  Beherbergers  ist  nur  dann  gegeben,  wenn
die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten überge-
ben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht
worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beher-
berger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der
aus-  und  eingehende  Personen.  Der  Beherberger  haftet  gemäß  §  970  Abs  1
ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die
Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung
des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hin-
terlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung be-
freit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Ver-
schulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen. 
 
11.2 Die  Haftung  des  Beherbergers  ist  für  leichte  Fahrlässigkeit  ausgeschlossen.  Ist
der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrläs-
sigkeit  ausgeschlossen.  In  diesem  Fall  trägt  der  Vertragspartner  die  Beweislast
für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie
entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt. 
 
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Be-
trag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehen-
den Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffen-
heit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von
ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung
gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.   
 
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherber-
ger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als
Gäste  des  betreffenden  Beherbergungsbetriebes  gewöhnlich  in  Verwahrung  ge-
ben. 
 
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,
wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis
nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche in-
nerhalb  von  drei  Jahren  ab  Kenntnis  oder  möglicher  Kenntnis  durch  den  Ver-
tragspartner  bzw  Gast  gerichtlich  geltend  zu  machen;  sonst  ist  das  Recht  erlo-
schen.
 
 
§ 12  Haftungsbeschränkungen
 
12.1 Ist  der  Vertragspartner  ein  Konsument,  wird  die  Haftung  des  Beherbergers  für
leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
 
12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für
leichte  und  grobe  Fahrlässigkeit  ausgeschlossen.  In  diesem  Fall  trägt  der  Ver-
tragspartner  die  Beweislast  für  das  Vorliegen  des  Verschuldens.  Folgeschäden,
immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden
nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der
Höhe des Vertrauensinteresses. 
 
 
§ 13  Tierhaltung
 
13.1 Tiere  dürfen  nur  nach  vorheriger  Zustimmung  des  Beherbergers  und  allenfalls
gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
 
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während
seines  Aufenthaltes  ordnungsgemäß  zu  verwahren  bzw  zu  beaufsichtigen  oder
dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu
lassen.
 
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechen-
de  Tier-Haftpflichtversicherung  bzw  eine  Privat-Haftpflichtversicherung,  die
auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nach-
weis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu
erbringen.  
 
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur
ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Scha-
den umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der
Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat. 
 
13.5 In  den  Salons,  Gesellschafts-,  Restauranträumen  und Wellnessbereichen  dürfen
sich Tiere nicht aufhalten. 
 
 
§ 14  Verlängerung der Beherbergung
 
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert
wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufent-
halts  rechtzeitig  an,  so  kann  der  Beherberger  der  Verlängerung  des  Beherber-
gungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
 
14.2 Kann  der  Vertragspartner  am  Tag  der  Abreise  den  Beherbergungsbetrieb  nicht
verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglich-
keit  der  Abreise  automatisch  verlängert.  Eine  Reduktion  des  Entgelts  für  diese
Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen
Leistungen  des  Beherbergungsbetriebes  infolge  der  außergewöhnlichen  Witte-
rungsverhältnisse  nicht  zur  Gänze  nutzen  kann.  Der  Beherberger  ist  berechtigt
mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in
der Nebensaison entspricht. 
 
 
§ 15  Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
 
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er
mit Zeitablauf. 
 
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er
sich  infolge  der  Nichtinanspruchnahme  seines  Leistungsangebots  erspart  oder
was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine
Ersparnis  liegt  nur  dann  vor,  wenn  der Beherbergungsbetrieb  im  Zeitpunkt  der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig aus-
gelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners
an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der
Vertragspartner.
 
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.  
  
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können
die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beab-
sichtigten Vertragsende, auflösen.
 
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung
aus  wichtigem  Grund  aufzulösen,  insbesondere  wenn  der  Vertragspartner  bzw
der Gast 
 
a)  von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder
durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhal-
ten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beher-
bergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen ver-
leidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Hand-
lung  gegen  das  Eigentum,  die  Sittlichkeit  oder  die  körperliche  Sicherheit
schuldig macht;
b)  von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beher-
bergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c)  die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetz-
ten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
 
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis
(zB  Elementarereignisse,  Streik,  Aussperrung,  behördliche  Verfügungen  etc)
unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach
dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungs-
pflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners
sind ausgeschlossen.
 
 
§ 16  Erkrankung oder Tod des Gastes 
 
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird
der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Ge-
fahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonde-
ren Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwen-
dig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
 
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Ange-
hörigen  des  Gastes  nicht  kontaktiert  werden  können,  wird  der  Beherberger  auf
Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorge-
maßnahmen  endet  jedoch  in  dem  Zeitpunkt,  in  dem  der  Gast  Entscheidungen
treffen  kann  oder  die  Angehörigen  vom  Krankheitsfall  benachrichtigt  worden
sind. 
 
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei To-
desfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatz-
ansprüche:
 
a)  offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbe-
helfe
b)  notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c)  unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderen-
falls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d)  Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw,
soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall ver-
unreinigt oder beschädigt wurden, 
e)  Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen
wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen
Desinfektion, Räumung o. ä,
f)  allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
 
 
§ 17  Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
 
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
 
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter
Ausschluss  der  Regeln  des  Internationalen  Privatrechts  (insb  IPRG  und  EVÜ)
sowie UN-Kaufrecht. 
 
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz
des  Beherbergers,  wobei  der  Beherberger  überdies  berechtigt  ist,  seine  Rechte
auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu
machen. 
 
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlos-
sen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am ge-
wöhnlichen  Aufenthaltsort  oder  am  Beschäftigungsort  des  Verbrauchers  einge-
bracht werden. 
 
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Aus-
nahme  Österreichs),  Island,  Norwegen  oder  der  Schweiz,  hat,  ist  das  für  den
Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sach-
lich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. 
  
 
§ 18  Sonstiges
 
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf
einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Ver-
tragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeit-
punkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Ta-
ge der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem
Tage  entspricht,  von  welchem  die  Frist  zu  zählen  ist.  Fehlt  dieser  Tag  in  dem
Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
 
18.2 Erklärungen  müssen  dem  jeweils  anderen  Vertragspartner  am  letzten  Tag  der
Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
 
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eige-
nen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eige-
nen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn,
der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist
gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
 
18.4 Im  Falle  von  Regelungslücken  gelten  die  entsprechenden  gesetzlichen  Bestim-
mungen.